Evangelische Kirchengemeinde Eisenberg/Pfalz


Zweckverband zur Förderung der Kulturarbeit

Pfarrer Schmidt übernimmt den Vorsitz

EISENBERG: Wahlen beim Zweckverband zur Förderung der Kulturarbeit 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg wählte für die nächsten fünf Jahre Pfarrer Friedrich Schmidt von der Evangelischen Kirchengemeinde als Nachfolger von Stadtbürgermeister Adolf Kauth turnusgemäß zu ihrem Vorsitzenden und Landrat Winfried Werner zu seinem Stellvertreter.

Der Kulturzweckverband ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die von der Stadt Eisenberg mit 50 Prozent, dem Donnersbergkreis mit 40 Prozent und der Evangelischen Kirchengemeinde Eisenberg mit zehn Prozent der Verbandsumlagen finanziert wird. Der Haushaltsplan für das Jahr 2000 wurde im Verwaltungshaushalt mit rund 145.000 Mark und im Vermögenshaushalt mit 5000 Mark verabschiedet. Für 2001 werden im Verwaltungshaushalt rund 1000 Mark weniger angesetzt. Die Verbandsumlage beträgt für die Stadt Eisenberg in 2000 rund 49.000 Mark, für den Donnersbergkreis rund 39.000 Mark und für die Evangelische Kirchengemeinde rund 10.000 Mark. Die Beitragsleistungen für das Haushaltsjahr 2001 sind nur geringfügig tiefer angesetzt. Das Rechnungsergebnis '98 wies im Verwaltungshaushalt durch Mindereinnahmen einen Fehlbetrag in Höhe von rund 1.700 Mark aus. Der Verwaltungshaushalt für '99 ist hingegen ausgeglichen. 

Im abgelaufenen Haushaltsjahr mussten auf Veranlassung der Unfallkasse mehrere technische Auflagen ausgeführt werden. Die Kosten in Höhe von 50.000 Mark wurden durch eine Spende der Sparkasse Donnersberg von 20.000 Mark mitfinanziert. Für die nächsten Jahre ins Auge gefasst sind neben der Anbringung eines Windfangs an der Hausmeisterwohnung Renovierungsarbeiten an der Außenfassade des Evangelischen Gemeindehauses, das die "gute Stube" der Stadt darstelle und damit auch ein Aushängeschild sei. (hsc) 

Die Rheinpfalz - Nr. 285 - Mittwoch, 08. Dezember 1999
 
 

jbevgh.jpg (65.295)
Evangelisches Gemeindehaus

Bekanntmachung

Vollzug des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG)
Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) 

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Zweckverbandsgesetzes für Rheinland-Pfalz i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) am 25.11.1996 folgende Änderung und Neufassung der Verbandsordnung beschlossen, die wir hiermit in unserem amtlichen Veröffentlichungsblatt als Sonderdruck veröffentlichen: 

Verbandsordnung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit
im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz)
 

§ 1 - Mitglieder des Zweckverbandes

Mitglieder des Zweckverbandes sind:
a) der Landkreis Donnersbergkreis
b) die Stadt Eisenberg (Pfalz) und
c) die Prot. Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz) 

§ 2 - Name, Rechtsstellung und Sitz des Zweckverbandes

1) Der Zweckverband führt die Bezeichnung "Zweckverband zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz)". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 

2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Eisenberg. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Zweckverbandes stellt die Verbandsgemeinde Eisenberg die Dienstkräfte, die Büroeinrichtung und das Büromaterial unentgeltlich zur Verfügung. 

§ 3 - Aufgaben des Zweckverbandes

Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Kulturarbeit (insbesondere Theater-, Konzert- und vereinsveranstaltungen sowie kirchliche Veranstaltungen pp.) im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) durch den Betrieb und die Instandhaltung des von der Prot.Kirchengemeinde als Vermögensmasse eingebrachten Ev. Gemeindehauses zu fördern und zu unterstützen. 

§ 4 - Organe des Zweckverbandes

1) Organe des Zweckverbandes sind
a) der Verbandsvorsteher
b) die Verbandsversammlung 

2) Auf die Organe des Zweckverbandes finden die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Zweckverbandsgesetzes (Wahlzeit, Beschlußfähigkeit und -fassung, Aufgaben usw.) sinngemäß Anwendung, soweit es in dieser Verbandsordnung nicht anders geregelt ist. 

§ 5 - Verbandsvorsteher

1) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt ( 5 Jahre) 

2) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. 

§ 6 - Aufgaben des Verbandsvorstehers

Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband nach außen und ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes. Er vergibt die Aufträge für laufende Unterhaltungsarbeiten an den Verbandsanlagen. Er beruft und leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. 

§ 7 - Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung besteht aus drei Vertretern. 

2) Vertreter in der Verbandsversammlung sind:
a) der Landrat oder dessen gesetzlicher Vertreter
b) der Bürgermeister der Stadt Eisenberg (Pfalz) oder dessen gesetzlicher Vertreter
c) der geschäftsführende Pfarrer der Prot. Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz) oder ein vom Presbyterium Benannter. 

3) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung hat eine Stimme. 

4) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. 

5) Die Vertreter in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sitzungsgelder und Auslagen werden nicht mehr bezahlt. 

6) Aufgaben der Verbandsversammlung sind insbesondere:
a) Erlaß der Geschäftsordnung
b) Beschlußfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan
c) Beschlußfassung über die Verbandsumlage im Rahmen des Haushaltsplanes
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten
e) Vergabe von Bauaufträgen zur Anlage, Erweiterung und Erneuerung des Verbandsvermögens
f) Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung
g) Einstellung von Bediensteten und Festsetzung der Vergütung 

7) Alle übrigen Aufgaben ergeben sich sinngemäß aus den entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung und des Zweckverbandsgesetzes. 

§ 8 - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbandes

1) Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz.
Das Haushaltsjahr des Zweckverbandes deckt sich mit dem Haushaltsjahr der kommunalen Gebietskörperschaften. 

2) Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden durch die Verbandsgemeindekasse der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz) wahrgenommen. 

3) Die Überprüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt in jährlichen Abständen oder auf Antrag eines Verbandsmitgliedes durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Donnersbergkreis. 

§ 9 - Finanzierung des Zweckverbandes

1) Die laufenden Ausgaben des Zweckverbandes sind aus seinen Einnahmen zu decken. 

2) Soweit die Einnahmen zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, werden von den Verbandsmitgliedern Umlagen erhoben. 

3) Die Umlagen werden wie folgt festgesetzt:
a) der Donnersbergkreis trägt 40 %
b) die Stadt Eisenberg (Pfalz) trägt 50 % und
c) die Prot.Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz) trägt 10 %
der durch anderweitige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben.
Die Umlage der Prot. Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz) darf 4 % der jährlichen allgemeinen Kirchensteuerschlüsselzuweisungen nicht überschreiten. 

§ 10 - Verbandsvermögen

1) Der Zweckverband ist Eigentümer der Grundstücksparzelle Pl. Nr. 2459/8 mit den darauf befindlichen Gebäuden. 

2) Die im Erdgeschoß und Kellergeschoß des als Vermögensmasse eingebrachten Ev. Gemeindehauses gelegenen Jugend- und Gemeinderäume, einschließlich der Flure, stehen der Prot.Kirchengemeinde uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung. Verpachtung und Vermietung dieser Räumlichkeiten, einschl. der Benutzung der Garderobe und Toiletten im Foyer ist gestattet. Die zwischen der Prot. Kirchengemeinde und anderen Trägern bestehenden Verträge über die Benutzung im Erdgeschoß oder Kellergeschoß werden durch diese Satzung nicht berührt. 

3) Alle Kosten für die Reinigung, Beleuchtung, Heizung, bauliche Unterhaltung der in Abs. 2 bezeichneten Räume trägt die Prot. Kirchengemeinde ohne Beteiligung des Zweckverbandes. 

4) Alle übrigen Räumlichkeiten des Ev. Gemeindehauses einschließlich der Eingangshalle, der Garderobe und der Toiletten sowie das Hausmeisterwohnhaus und die Außenanlagen werden vom Zweckverband unterhalten. 

5) Das Wohnhaus wird vom Zweckverband dem jeweiligen Hausmeister zur Verfügung gestellt. Der Hausmeister soll Bediensteter des Zweckverbandes sein. Die Einstellung des Hausmeisters und die Vermietung der Hausmeisterwohnung bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums der Prot.Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz). 

6) Investive Maßnahmen werden vom Zweckverband im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt über freiwillige Zuschüsse der Mitglieder und über Zuschüsse Dritter. Nicht davon betroffen sind Reparaturmaßnahmen , die für den bestimmungsgemäßen Erhalt des Vereinsvermögens unerläßlich sind; sie werden gemäß der Regelung des § 9 Abs. 3 dieser Satzung von den Verbandsmitgliedern im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten finanziert.
Die Abwicklung der bereits getätigten Investitionen erfolgt für den Donnersbergkreis in der Weise, daß er die gemäß der bisherigen Aufteilung auf ihn entfallenden Darlehen (50% der Gesamtdarlehen) übernimmt; damit sind alle aus der Vergangenheit resultierenden Verpflichtungen des Donnersbergkreises für investive Maßnahmen des Zweckverbandes erfüllt. Die Stadt Eisenberg (Pfalz) tilgt die restliche Darlehenshälfte durch Übernahme der Darlehenskosten über die Zweckverbandsumlage. 

7) Alle Maßnahmen, die das von der Prot. Kirchengemeinde eingebrachte Gebäude betreffen, bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums, soweit diese Maßnahmen die eigenbewirtschafteten Räume der Prot. Kirchengemeinde beeinträchtigen. Alle baulichen Veränderungen des Ev. Gemeindehauses, die der Zweckverband vornimmt, bedürfen der architektonischen Überprüfung der Bauabteilung des Prot. Kirchenrates der Pfalz in Speyer am Rhein. 

8) Die Prot. Kirchengemeinde ist jederzeit berechtigt, bauliche Veränderungen und Erweiterungen ihren Jugend- und Gemeinderäumen im Keller oder Erdgeschoß auf ihre Kosten vorzunehmen. Hierzu gehören auch die Kosten des hierbei erforderlichen Außenputzes mit Malerarbeiten.
Soweit dadurch die vom Zweckverband verwalteten Räume der Anlagen beeinträchtigt werden, ist das Einvernehmen mit dem Zweckverband vorher herzustellen. 

9) Das Vermögen des Zweckverbandes ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Die dem Zweckverband nach Abs. 1 Satz 1 übertragene Gebäudefläche einschl. des Ev. Gemeindehauses und die Hausmeisterwohnung darf ohne Zustimmung der Prot. Kirchengemeinde weder teilweise noch im Ganzen veräußert werden. 

§ 11 - Benutzung des Zweckverbandsvermögens

1) Über die Benutzung der im Verbandseigentum stehenden Räumlichkeiten ist von der Verbandsversammlung eine Satzung über die Benutzung dieser Einrichtungen mit einer Gebührenordnung zu erlassen. Für Veranstaltungen der Verbandsmitglieder werden keine Gebühren erhoben. 

2) Veranstaltungen antichristlicher, antikirchlicher und antidemokratischer Organisationen dürfen in den Räumen des Ev. Gemeindehauses nicht zugelassen werden. 

§ 12 - Bekanntmachungen des Zweckverbandes

1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz - Unterhaardter Ausgabe. 

2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erklärungen können abweichend vom Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Hauptstraße 86, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 

3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend. 

4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates oder eines Ausschusses und eines Beirates werden abweichend von Abs. 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:
1. Rathaus, Hauptstr. 86
2. Steinborn, Freiherr-vom-Stein-Platz 2
3. Stauf, Ebersteinstr. 34
4. Ev. Gemeindehaus, Friedrich-Ebert-Str. 13 

5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegestandslos geworden ist.

6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gem. Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. 

§ 13 - Ausscheiden von Mitgliedern / Auflösung des Zweckverbandes

1) Der Landkreis Donnersbergkreis und die Stadt Eisenberg (Pfalz) können als Verbandsmitglieder mit einjähriger Kündigung zum Schluß eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden.
Beim Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes findet keine Vermögensauseinandersetzung statt. Das Vermögen bleibt dem weiterbestehenden Zweckverband. 

2) Zur Auflösung des Zweckverbandes ist ein Beschluß von zwei Drittel der Verbandsmitglieder und die Bestätigung durch die Errichtungsbehörde notwendig. 

3) Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das gesamte Vermögen an die Prot. Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz) ohne Entschädigungsanspruch übertragen. Die Prot. Kirchengemeinde Eisenberg (Pfalz) tritt dann in die Rechte und Pflichten des Zweckverbandes ein. 

4) Die Bediensteten des Zweckverbandes werden im Falle der Auflösung von der Stadt Eisenberg (Pfalz) übernommen. Das gleiche gilt für die bestehenden Versorgungslasten. 

§ 14 - Streitigkeiten des Zweckverbandes

Streitigkeiten des Zweckverbandes werden im Schiedsverfahren geregelt; Mitglieder des Schiedesgerichtes sind:
a) ein von der Aufsichtsbehörde,
b) ein von dem Prot.Landeskirchenrat der Pfalz zu benennender
Vertreter und
c) der jeweilige Direktor des Amtsgerichts Rockenhausen. 

§ 15 - Änderung und Schlußbestimmungen

1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung der Errichtungsbehörde.
Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Drittel der Verbandsmitglieder. 

2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 (Veranstaltungen antichristlicher, antikirchlicher und antidemokratischer Organisationen) dürfen nicht geändert werden. 

3) Da die Prot. Kirchengemeinde das Ev. Gemeindehaus als Vermögensmasse eingebracht hat, ist eine Änderung des in § 9 Abs. 3 festgelegten Umlageprozentsatzes zu Ungunsten der Prot. Kirchengemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums der Prot. Kirchengemeinde zulässig. 

§ 16 - Errichtungs- und Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes

Errichtungs- und Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt a. d. Weinstraße. 

§ 17 - Inkrafttreten der Verbandsordnung

Die Verbandsordnung tritt am 01.01.1994 in Kraft. 

Zweckverband zur Förderung der Kulturarbeit
im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) 

Der Verbandsvorsteher
z. Zt. der Bürgermeister der Stadt Eisenberg


Das Presbyterium der Prot. Kirchengemeinde Eisenberg hat der Satzungsänderung entsprechend der Korrektur durch die Aufsichtsbehörden am 21. Juni 1996 einstimmig zugestimmt. 

Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße hat am 05.02.1997 gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Abs. 2 ZwVG verfügt, daß die Änderung und Neufassung der Verbandsordnung rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft tritt. 

Sonderausgabe 01/97 des Gemeindebriefes "Blick"


Bekanntmachung

Vollzug des Zweckverbandsgesetztes (ZwVG);
hier: Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz)

I.

Aufgrund der §§ 4, 6 und 7 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.82 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.96 (GVBl. 1997 S. 1) i.V. mit §§ 24 ff der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.94 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.96 (GVBl. S. 153) u. § 15 Abs. 1 der Zweckverbandsordnung vom 26.02.1997 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) am 01.12.1999 folgende Änderung der Verbandsordnung vom 01.01.1994 beschlossen:

§12 - Bekanntmachungen des Zweckverbandes

1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Eisenberg (Pfalz).

2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Eisenberg (Pfalz), Hauptstraße 86, 67304 Eisenberg, zu jedermann Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 Werktage. Besteht aus dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

3) Soweit durch Rechtsverordnung eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

4) Dringliche Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 4 GemODVO der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses können abweichend von Absatz 1 der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“, Unterhaardter Ausgabe oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:
- am Rathaus, Hauptstraße 86
- Stadtteil Steinborn, Freiherr-von-Stein-Platz 2
- Stadtteil Stauf, Ebertsteinstraße 14

5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“, Unterhaardter Ausgabe oder durch Austragen von Handzetteln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

II.

Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

III.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier erlässt gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Abs. 2 ZwVG folgende

V e r f ü g u n g:

1) Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Förderung der Kulturarbeit im Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz) in ihrer Sitzung vom 01.12.1999 beschlossene Änderung der Verbandsordnung wird hiermit festgestellt.

2) Die Änderung der Verbandsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 34 Gemeindeordnung) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Eisenberg, den 07.06.2000

Zweckverband zur Förderung der Kulturarbeit
m Einzugsgebiet der Stadt Eisenberg (Pfalz)

gez. Schmidt
Der Verbandsvorsteher


Kirchengemeinde (Auswahl)